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Über allgemeine Landesbewaffnung insbesondere in Beziehung auf Württemberg By: Moritz von Prittwitz |
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insbesondere in Beziehung auf Württemberg, von Moritz v. Prittwitz, Oberstlieutenant im K. preußischen Ingenieur Corps und K. württembergischer Baudirektor der Bundesfestung Ulm. Ulm. 1848. Geislingen, gedruckt in der M. Ils'schen Buchdruckerei. In Commission in der Stettin'schen Sortiments Buchhandlung in Ulm. Dieser Aufsatz wurde bereits vor mehreren Jahren geschrieben. Die Cottasche Vierteljahrschrift wollte ihn nur mit mehreren Veränderungen aufnehmen. So blieb er bis zum Herbste 1847 liegen, wo er in der vorliegenden Form mehreren hochstehenden Personen vorgelegt wurde. Ein unveränderter Abdruck desselben in jetziger Zeit dürfte vielleicht durch die neuesten Ereignisse und die dadurch herbeigeführten Debatten über denselben Gegenstand gerechtfertigt sein. Ulm im August 1848. Bei der jetzt in mehreren deutschen Staaten zur Sprache gekommenen Frage, in wie weit das Preußische Militairsystem angemessen in denselben Anwendung finden könne, wird es vielleicht zeitgemäß seyn, mit einigen Worten auf das Wesentliche dieses Systems aufmerksam zu machen, indem darüber noch mancherlei irrige Meinungen herrschen, auch oft unwesentliche Theile desselben für wesentliche angesehen werden. Man muß darin nemlich zwei ganz von einander verschiedene und ganz unabhängige Grundzüge sondern: a) die allgemeine und persönliche Militairpflicht für alle Klassen der Unterthanen des preußischen Staats (mit alleiniger Ausnahme der Standesherrn und Mennoniten) der zu Folge Niemand sich durch einen Remplaçant oder Einsteher ersetzen lassen kann, und b) das Landwehrsystem , nach welchem die Mannschaften, welche bei der Linie ausgedient haben, noch eine Zeitlang zum Landwehr Dienst in eigenen Landwehrregimentern verpflichtet sind. Von diesen beiden Einrichtungen ist die erste eine wesentliche , während das Landwehrsystem mehr auf einer bloßen Form beruht, ein Umstand, der sehr häufig verkannt wird. Es muß hier als bekannt vorausgesetzt werden, und bedarf keiner weiteren Geschichtserzählung, wie in Preußen, in Folge des Tilsiter Friedens, unter dem Namen, » Krümper «, eine Menge Leute ausexerzirt, in ihre Heimath zurückgeschickt, durch neue ersetzt, und somit ohne Vermehrung des stehenden Heeres, die Bildung der aus diesen Krümpern im Jahre 1813 neu errichteten Reserveregimenter vorbereitet, und als deren Zahl sich noch als unzureichend zeigte, eine Anzahl Landwehrregimenter aus gänzlich rohen und unexerzirten Mannschaften gebildet wurde, die manchmal in's Gefecht kamen, ohne vorher je zur Übung einen scharfen Schuß gethan zu haben. Es genügt, hier zu erwähnen, daß durch die Gesetze vom 17. Juli 1813, 3. Septbr. 1814 und 21. Novbr. 1815 die Verpflichtung jedes Preußischen Unterthanen ausgesprochen wurde, persönlich und ohne Stellvertretung drei oder 1 Jahr in's stehende Heer einzutreten; dann 2 Jahre als Kriegsreservist oder Beurlaubter jederzeit zum Wiedereintritt bereit zu seyn; demnächst während mehrerer Jahre in der Landwehr zu dienen, die jedoch im Frieden jährlich nur 2 Wochen in größeren Abtheilungen und ausserdem an mehreren Sonntagen des Jahres in kleineren Abtheilungen zusammentritt; endlich im Fall des Kriegs vom 33. bis 39. Jahre in die Landwehr 2ten Aufgebots, und demnächst sogar nöthigenfalls auch im Landsturm zur Vertheidigung des Vaterlandes mitzuwirken. Von dieser Verpflichtung entbindet nur körperliche Untüchtigkeit. Ausserdem finden noch einige Erleichterungen statt, von denen folgende die wichtigsten sind: Wer sich freiwillig zum Dienst meldet, kann sich selbst die Waffengattung und den Truppentheil wählen... Continue reading book >>
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